Haftpflichtschäden



























































Wildschaden














Einbruch-Diebstahlschaden













Brandschaden

Kfz-Schadengutachten


Haftpflichtschaden

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte nach wie
vor das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines
Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Durch das
Schadengutachten wird dem Geschädigten, aber auch der gegneri-
schen Versicherung eine qualifizierte und transparente Regulie-
rungsgrundlage geliefert, was unentbehrlich ist für die Durchset-
zung der gerechtfertigten Schadenersatzansprüche.

Lediglich bei geringerer Schadenhöhe (bis ca. 800,00 €) liegt ein
sogenannter ´Bagatellschaden´ vor, bei dem für die gegnerische
Versicherung in der Regel keine Verpflichtung besteht, die Kosten
für das Sachverständigengutachten zu tragen.

Da die Höhe der Reparaturkosten bzw. der durch das Unfallereignis
entstandene Schadenumfang in der Regel aber nicht durch den Ge-
schädigten selbst beurteilt werden kann, ist die Hinzuziehung eines
EEC-Sachverständigen auf jeden Fall ratsam. Sollte sich bei der Be-
sichtigung des Fahrzeuges herausstellen, dass es sich um einen
´Bagatellschaden´ handelt, hilft er Ihnen trotzdem durch Erstellung
einer kostengünstigen Reparaturkalkulation inklusive professioneller
fotografischer Dokumentation der Schäden, damit der Schadenum-
fang ordnungsgemäß dokumentiert und eingegrenzt ist. Die hierfür
entstehenden Kosten (die kaum über den Kosten eines Werkstatt-
Kostenvoranschlages liegen) werden in der Regel von der gegneri-
schen Versicherung übernommen.
Besonders zu beachten ist dabei, dass ein Kostenvoranschlag keine
Angaben zu regulierungsrelevanten Fragen wie Wertminderung, Re-
paraturdauer oder Fahrzeug-Wiederbeschaffungswert enthält.

Mit der Hilfe eines EEC-Sachverständigen erhlten Sie also stets
eine bedarfsorientierte und qualifizierte Regulierungsgrundlage.




Kaskoschaden

Bei einem selbstverschuldeten Unfall durch den Versicherungsneh-
mer bzw. einer mitversicherten Person hat der Kasko-Versicherer,
aufgrund seiner Weisungsbefugnis gemäß § 7 AKB grundsätzlich
das Recht, einen von ihm benannten Sachverständigen mit der
Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt
dann der Versicherer.

Die EEC arbeitet mit einer großen Zahl von Versicherern bundesweit
zusammen, so dass Ihr EEC-Sachverständiger in vielen Fällen ohnehin
der richtige Ansprechpartner hinsichtlich der Ermittlung der Schaden-
höhe ist.
Aber auch dann, wenn ein anderer Kollege für den Versicherer
tätig war, sind unsere Sachverständigen gerne bereit, Auskünfte zu
technischen Fragen und zur Gutachtenerstellung zu geben. Wir ste-
hen Ihnen auch in diesem Fall zur Seite - kompetent und vor allem
persönlich.... von MENSCH zu MENSCH.


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